Aktuelles + FAQ

Seit Jahren ist der Landkreis Biberach Schlusslicht im Versorgungsgrad mit Kinder-und Jugendärzten. Für die Behandlung und Versorgung von ca. 39.000 Kinder zwischen 0 und 18 Jahren sind 10 Kinder-und Jugendärzte verantwortlich, das entspricht einem Versorgungsgrad von 74,9% (zum Vergleich: Ulm 127%, Ravensburg 137%; Alb-Donau-Kreis 109%; und die 72 Hausärzte in Biberach haben einen Versorgungsgrad von 105%)

Trotzdem nehmen wir weiterhin Neugeborene aus Biberach und Umgebung (nicht Laupheim und Ochsenhausen) und nach Biberach zugezogene Kinder unter 6 Jahren in unsere Praxis auf.

Erschwerend kommt noch der Personalmangel im Bereich  der Medizinischen Fachangestellten hinzu, sodass wir, besonders in Infektzeiten nicht alle Terminwünsche sofort und für Sie passend erfüllen können. Sie finden Hilfestellungen und Informationen zu bestimmten Erkrankungen auch hier auf unserer Homepage. Bitte lesen Sie auch selber nach, Beratungen am Telefon können wir nur eingeschränkt leisten!

Wir müssen unsere telefonische Erreichbarkeit reduzieren (bisher waren wir von 8:00Uhr bis 18:00 Uhr, Donnerstags bis 19:00 Uhr telefonisch erreichbar), und auch bestimmte Zusatzleistungen (wie z.B. Sportuntersuchungen; Zusatzvorsorgen J2) können wir aus Termingründen nicht mehr anbieten. Bitte machen Sie rechtzeitg (2-3 Monate vor dem Geburtstag) für die Vorsorgeuntersuchungen Ihres Kindes einen Termin aus (ausgenommen U3, da rufen Sie bitte an!), da der Gesetzgeber für diese einen Zeitraum vorgegeben hat. Den Zeitrahmen finden Sie auf dem „gelben Heft“ Ihres Kindes.

 

Termine für ein akut erkranktes Kind können wir nicht online vergeben, bitte rufen Sie uns an. Emails dazu werden nicht beantwortet.

Für Notfälle sind wir innerhalb unserer Praxisöffnungszeiten über eine Notfallnummer, die Ihnen auf dem Anrufbeantworter genannt wird, erreichbar.

Bitte haben Sie dafür Verständnis!

Herzlichen Dank

Das Praxisteam

Fieberhafte Infekte der oberen Luftwege, Magendarminfekte, Bindehautentzündungen, Hautausschläge haben bei Klein-und Schulkindern regelmäßig „Saison“.  Wenn Sie es sich zutrauen, mit der Erkrankung Ihres Kindes selber umzugehen, finden Sie viele Tipps hier  auf unserer Homepage. Die sogenannte „Kinder- AU“ dürfen wir laut Gesetzgeber bis zu 5 Tage ausstellen, Sie können diese per Mail anfordern und in der Praxis abholen. Besonders Montag morgen sind unsere Telefonleitungen überlastet. Bitte haben Sie Geduld, Email-Anfragen für Akutttermine können wir nicht vergeben, diese werden nicht gelesen,  auch Fragen zum Gesundheitszustand online  zu beantworten ist uns nicht möglich. Wir legen auch nicht den Hörer neben das Telefon, sondern bemühen uns, alle Terminwünsche zu ermöglichen. Wenn Sie Termine absagen möchten machen  Sie dies bitte rechtzeitig per Email.

allgemeine Information

 

  • Bitte vereinbaren Sie immer einen Termin, ohne Termin müssen wir Sie (außer in Notfällen) leider bitten, die Praxis zu verlassen und sich zu einem vereinbarten Termin wieder vorzustellen.
  • Kommen Sie bitte pünktlich zu dem Ihnen genannten Zeitpunkt, nicht früher und nicht später (notfalls melden Sie sich telefonisch, wenn Sie sich verspäten)
  • Bitte nur eine Begleitperson pro Kind und, wenn möglich, keine Geschwisterkinder mitbringen. Wenn es Ihnen z.B. aus Verständigungsproblemen oder gesundheitlichen Problemen (z.B. nach Entbindung) nicht möglich ist, allein mit Ihrem Kind zu kommen, sprechen Sie uns an, wir finden eine Lösung!
  • Benutzen Sie bitte auch die Händedesinfektionsspender, die wir in der Praxis aufgestellt haben.
  • Achten Sie weiterhin auf allgemeine Hygienemaßnahmen (mehrmals täglich die Hände über 30 Sekunden mit Seife waschen, in die Ellenbeuge husten oder niesen), Abstand an der Anmeldung, etc.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass wir Ihnen Medikamente, welche Sie ohne vorherige Rücksprache mit uns in der Apotheke selbst gekauft haben, gemäß §8 der Arzneimittelrichtlinien grundsätzlich nicht nachrezeptieren können, auch wenn Ihnen Ihre Krankenkasse, der Apotheker oder die Apothekerin etwas anderes erzählt haben.

„Eine Verordnung von Arzneimitteln ist – von Ausnahmefällen abgesehen – nur zulässig, wenn sich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt von dem Zustand der oder des Versicherten überzeugt hat oder wenn ihnen der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist“.

Medikamente, welche Sie prophylaktisch für eine Urlaubsreise mitnehmen wollen, müssen in der Regel ebenfalls selbst gekauft werden. Eine Ausnahme stellen hier Medikamente bei bestimmten chronischen Erkrankungen dar.

Auch bei chronisch kranken Kindern mit sogenannten „Dauermedikamenten“ sind wir verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit der Medikamente zu überprüfen.

Die Osteopathie gilt in Deutschland als ein Diagnostik- und Therapiekonzept der Alternativmedizin, Komplementärmedizin oder auch Paramedizin, deren Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit nicht den medizinischen Leitlinien und Erkenntnissen entspricht.

In Deutschland sind wesentliche Bedingungen im Gesundheitswesen gesetzlich festgelegt. So darf z.B. jemand, der untersucht, nicht an der Behandlung verdienen. Ob z.B. Logopädie/Ergotherapie/Krankengymnastik durchgeführt werden muss, entscheidet ein Arzt, der dann durch eine Verordnung (diese existiert nur im Kassensystem) Logopädin, Ergotherapeut oder Physiotherapeut beauftragt zu therapieren.
Ob eine Leistung von der Krankenkasse bezahlt wird, das entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA).

Die Krankenkassen müssen die Kosten für Leistungen übernehmen, die der G-BA definiert hat; sie dürfen aber auch Leistungen bezahlen, die nicht vom G-BA festgelegt wurden.
Seit 2011 erstatten Krankenkassen die Osteopathie (Krankenkassen – OSTEOKOMPASS.de) allerdings waren die Kassen gegen die Aufnahme der Osteopathie in den allgemeinen Leistungskatalog, der sie verpflichten würde, die Leistung in jedem Fall zu übernehmen. Somit fehlt eine „Verordnung“ oder ein vorgefertigtes Rezept, wie Sie es z.B. von der Logopädie, oder der Ergotherapie oder Physiotherapie kennen. Ob die Osteopathie sinnvoll ist, entscheidet der Osteopath, an dieser Entscheidung verdient er und an der Behandlung im Anschluss auch.

Wissenschaftlich nachgewiesen ist die Wirksamkeit der Osteopathie nicht. (Stellungnahme Kinderheilkunde). Und  leider haben es die Krankenkassen auch versäumt, in den letzten 10 Jahren die Osteopathieverordnungen wissenschaftlich zu begleiten und eine Wirksamkeit nachzuweisen.

Die Krankenkassen haben für sich das Problem  der möglichen Kostenexplosion gelöst, indem sie eine formlose Bescheinigung vom Arzt fordern, der damit die Behandlung „veranlassen“ soll. Der Arzt soll damit bescheinigen, dass die osteopathische Behandlung medizinisch geeignet ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ein Fortschreiten der Krankheit zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern…. Trotz der fehlenden klaren Belege für die Notwendigkeit dieser Maßnahme sollen wir als Ärzte Osteopathie „verordnen“ oder eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ausstellen, dies oft lange nach der Behandlung beim Osteopathen.

Dies ist für die Krankenkasse eine sehr elegante Lösung, denn damit haben sie uns und unseren Kollegen  und Kolleginnen einen unguten „Schwarzen Peter“ zugeschoben, so nach dem Motto „Wir würden Ihnen ja gerne die Therapie bezahlen, aber Ihr Arzt hat Ihnen leider keine Verordnung ausgestellt“.

Wir haben uns nun in unserer Gemeinschaftspraxis entschieden, dass wir keine Überweisungen, Rezepte oder – formal ja gar nicht existierende – Osteopathieverordnungen ausstellen, auch nicht für Privatpatienten. Auch die oft von den Osteopathen und den Krankenkassen verlangte „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ stellen wir nicht mehr aus.

Bei einem Rezept oder ähnlichem übernehmen wir die juristische und wirtschaftliche Verantwortung! Wenn Sie sich als Eltern entscheiden mit Ihrem Kind einen Osteopathen aufzusuchen, dann tun Sie das auf eigenen Wunsch und nicht auf unser Anraten hin, damit stehen erst einmal Sie für die nicht unerheblichen Kosten gerade. Wenn die Krankenkassen sich bereit erklären, dies zu bezahlen, ist das natürlich schön für Sie. Das ist aber eine Angelegenheit zwischen Ihnen, dem Osteopathen und der Krankenkasse.

Allerdings haben gerade fast alle Kassen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöht und es werden weiterhin Defizite in den gesetzlichen Krankenkassen vorhanden sein. Dass trotzdem weiterhin Versichertengelder für die wissenschaftlich nicht belegte Osteopathie verwendet werden und dass dafür noch geworben wird, ist für uns nicht nachzuvollziehen, zumal Basispflegeprodukte bei schwerer Neuodermitis, logopädische Therapie bei Lese-Rechtschreibstörung und andere medizinisch sinnvolle und nachweislich wirksame Dinge nicht bezahlt werden.

Sie können sich jedoch gerne an den medizinischen Dienst der Krankenkassen wenden, diese von den Krankenkassen bezahlten Ärzte entscheiden täglich, ob eine Therapie von der Kasse bezahlt werden sollte.

Sie können andere Fachärzte (Orthopäden, HNO, Augenärzte, etc.) ohne Überweisung aufsuchen, solange Sie Ihr Kind nicht in einen Hausarztvertrag eingeschrieben haben.

In welchen Fällen werden Patienten überwiesen?

Auch dies ist vom Gesetzgeber geregelt:

„Kann der vom Patienten aufgesuchte Vertragsarzt die Diagnose nur mit Hilfe anderer Leistungserbringer stellen oder die erforderliche Behandlung nicht selbst bewirken, kann er durch eine Überweisung andere zugelassene oder ermächtigte Ärzte oder ermächtigte Einrichtungen in die Leistungserbringung einschalten…“

Das heißt, dass wir uns über das Krankheitsbild informieren und entscheiden, ob wir Ihr Kind zu anderen Fachärzten überweisen. Eine nachträgliche Überweisung darf nicht ausgestellt werden, das gilt besonders für SPZ Vorstellungen.
Besprechen Sie also bitte vorher die Beschwerden und den Grund, der Ihrer Ansicht nach eine Vorstellung bei einem anderen Facharzt notwendig machen.
Viele Kliniken und Einrichtungen bestellen regelmäßig zu (manchmal auch unnötigen) Kontrolluntersuchungen den Patienten wieder ein. Auch darüber sollten wir vorher informiert sein, da wir angehalten werden „wirtschaftlich, angemessen, notwendig und zweckmäßig“ zu überweisen.

Ihre Versicherung bietet zusätzliche Leistungen an.

Was spricht für die Teilnahme an den kostenlosen Zusatzprogrammen der Krankenkassen?

(BKK, GEK/Barmer, Securvita, DAK u.a.), den AOK Hausarztvertrag BW bieten wir nicht mehr an.

  • für die Patienten: Ihnen werden je nach Kasse zusätzliche Präventiv-Leistungen und die neuen Vorsorgeuntersuchungen (U10, U11, J2 mit 16-17 Jahren) angeboten. Die U10 und U11 schließen die große Lücke zwischen dem 5. Geburtstag und dem Jugendalter. In diesen 8-10 Jahren wird schnell etwas übersehen: Allergien, Gewichts- und Wachstumsprobleme, Pubertätsprobleme, Schulprobleme, Schilddrüsenkrankheiten, Auf-frischimpfungen. Einige Kassen bieten einen zusätzlichen apparativen Seh-Test (Amblyopiescreening) mit 1-2 Jahren und erweiterte Vorsorgen an. All diese Leistungen sind dann für Sie kostenlos.
  • für die Kasse: Diese wünscht sich nur einen „Haus“-Arzt. Jeder zusätzliche Arzt kostet die Krankenkasse eine Pauschale. Manche Eltern gehen tatsächlich zu verschiedenen Ärzten, lassen hier eine Impfung geben, dort einen Allergie-Test machen und da andere Medikamente verordnen usw. Das ist für eine umfassende, optimale Behandlung nicht sinnvoll, unter Umständen auch gefährlich, z. B. bei nicht aufeinander abgestimmten Arzneimittelgaben.
    In Notfällen kann aber auch bei der Inanspruchnahme der Zusatzangebote jeder Arzt aufgesucht werden. Ein Wechsel der betreuenden Praxis ist ebenso möglich. Als ersten Ansprechpartner eine Kinder- und Jugendarzt-praxis Ihres Vertrauens zu besuchen, fördert das gegenseitige Kennen-lernen, spart Geld und ist medizinisch sinnvoll.
  • für uns als Praxis: Wir erfahren, wo wird Ihr Kind geimpft, was bei Untersuchungen herauskam, wie Laborergebnisse waren oder welche Medikamente es bekommt. Durch die Ausstellung einer Überweisung zur Mitbehandlung anderer Fachärzte, werden wir über die Ergebnisse der Behandlung besser informiert. Wenn wir erfahren, was mit Ihrem Kind passiert und es umfassend behandeln können, ist dies gut für eine optimale Behandlung und das gegenseitige Vertrauen. Im knappen gesetzlichen Kassensystem wird diese ganzheitliche Betreuung Ihres Kindes durch unser Praxisteam von der Krankenkasse angemessener vergütet. Dadurch können wir uns auch mehr Zeit für Sie nehmen, wenn es einmal nötig ist.
  • Eine Teilnahme ist kein „Muss“, aber Sie sehen, es spricht vieles dafür. Die Extras werden zusätzlich zu den gesetzlichen Leistungen angeboten. Wir müssen Ihr Interesse der Krankenkasse mitteilen. Daher ist es notwendig, dass Sie Ihren Wunsch durch Unterschrift auf der Datenschutzerklärung bestätigen. Teilen Sie unserem Team mit, wenn wir Sie zu den Angeboten Ihrer Krankenversicherung beraten sollen