Verordnung von Heilmitteln: Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie
Die Verordnung oben genannter Therapien fällt unter die sogenannten „Heilmittelrichtlinien“. Diese Richtlinien legen ganz genau fest, unter welchen Umständen ein Arzt eine bestimmte Therapie verordnen darf. Unter anderem heißt es darin:
(…) „Die Verordnung von Heilmitteln kann nur erfolgen, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt von dem Zustand der oder des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihr oder ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. (§ 3 Voraussetzungen der Verordnung (3))“. Und weiter: „Heilmittel sind nur nach Maßgabe dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen verordnungsfähig. Der indikationsbezogene Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Absatz 6 SGB V (im Folgenden Heilmittelkatalog genannt), der Bestandteil dieser Richtlinie ist, regelt
– die Indikationen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind,
– die Art der verordnungsfähigen Heilmittel bei diesen Indikationen,
– die Menge der verordnungsfähigen Heilmittel je Diagnosegruppe und
– die Besonderheiten bei Wiederholungsverordnungen (Folgeverordnungen).(§ 3 Voraussetzungen der Verordnung (4))“
Zusammengefasst heißt das, dass wir verpflichtet sind, uns vor Verordnung z. B. einer logopädischen Behandlung ein eigenes Bild vom Zustand des Patienten zu machen. Ebenso sind wir verpflichtet, zwischen den einzelnen Behandlungsblöcken den Erfolg der jeweiligen Therapie zu überprüfen.
Für die Praxis bedeutet dies auch, dass das Ausstellen von Folgerezepten „einfach so über den Tresen“ ohne erneute vorherige Konsultation des ausstellenden Arztes nicht rechtens ist und nur in begründeten und mit dem Patienten/den Eltern so auch besprochenen Ausnahmefällen möglich ist.
Deswegen melden Sie sich bitte telefonisch, wenn eine weitere Verordnung nach Aussage der Therapeuten notwendig ist und ein Behandlungsbericht vorliegt, damit wir Zeit haben, die Akte Ihres Kindes und die Berichte zu lesen.